Glossar

Begriffe aus dem Verpackungs­bereich

Start 9 Glossar: Begriffe aus dem Verpackungsbereich
Unser Glossar erklärt Begriffe aus dem Verpackungsbereich und berücksichtigt dabei gesetzliche Vorschriften sowie deutschlandweit gültige Normen.

Herangezogen wird das Verpackungsgesetz, welches auf der europäischen Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle basiert. Weiterhin wird sich an der deutschen Norm DIN 55405 Verpackung–Terminologie–Begriffe orientiert, die Begriffe für das gesamte Gebiet der Verpackungen berücksichtigt.

Packgut bzw. Füllgut

Ein zu verpackendes oder verpacktes Gut jeglicher Art wird als Packgut bezeichnet. Handelt es sich um flüssiges Packgut, bezeichnet man dieses auch als Füllgut. Packgüter können z.B. Lebensmittel, Medikamente, Chemikalien, Kleidung oder Möbelstücke sein (DIN 55405:2014-12, 2014, S.87).

Die Anforderungen eines Pack- bzw. Füllgutes können spezifisch sein und hängen von Merkmalen wie z.B. Größe, Gewicht und Empfindlichkeit ab. Diese und weitere Merkmale bestimmen die Art eines geeigneten Packmittels sowie nötiger Packhilfsmittel.

Packhilfsmittel

Packhilfsmittel sind zusammen mit Packmitteln Bestandteile einer Verpackung und kommen zum Einsatz, wenn ergänzende Funktionen an einer Verpackung, wie z.B. das Verschließen, Kennzeichnen oder Handhaben, erfüllt werden sollen (DIN 55405:2014-12, 2014, S.87). Beim Verpacken eines Packgutes dienen sie der Erleichterung des Prozesses, der Gewährleistung der Produktsicherheit oder der Optimierung der Lagerung. Gleichzeitig erhöht sich die Kundenzufriedenheit, indem ein Produkt in einwandfreiem Zustand ankommt und leicht zu handhaben ist.

Zu den Packhilfsmitteln zählen zum Beispiel: Etiketten, Klebebänder, Polstermaterial oder Trockenmittel.

Packmittel

Packstoffe wie Papier, Kunststoff oder Glas werden zur Umschließung eines Packgutes in eine geeignete Verpackungsform gebracht. Diese Form wird als Packmittel bezeichnet und macht den größten Anteil einer Verpackung aus (DIN 55405:2014-12, 2014, S.87). Packmittel können aus verschiedenen Packstoffen bestehen und zu verschiedenen Formen und Arten entwickelt werden, wie zum Beispiel:

  • Schachteln aus den Packstoffen Pappe oder Wellpappe
  • Eng- bzw. Weithalsbehälter aus dem Packstoff Glas
  • Beutel, Trays oder Flaschen aus dem Packstoff Kunststoff
  • Dosen oder Blechcontainer aus Metall
  • Kisten aus Holz

Packstoff

Verpackungen können aus einem oder mehreren Materialien bestehen. Das eingesetzte Material wird dann als Packstoff bezeichnet. Beispiele für Packstoffe sind Papier, Kunststoff, Glas, Holz oder Weißblech (DIN 55405:2014-12, 2014, S.88). Das Verpackungsgesetz gibt in seiner Anlage 5 freiwillig zu verwendende Kennzeichnungssymbole bzw. Nummern für unterschiedliche Packstoffe vor. Die Auswahl des geeigneten Packstoffs hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Art des Produkts, den Lageranforderungen, der Transportmethode und der rechtlichen Vorschriften. Die Verpackungsindustrie entwickelt ständig neue Materialien, um effiziente und umweltfreundliche Packstoffe bereitzustellen, die
den Anforderungen des dynamischen Marktes gerecht werden sollen.

Primärpackung

Nach DIN 55405 besteht eine Primärpackung aus dem Packgut und einer Primärverpackung, die wiederum aus einem Packmittel und entsprechend benötigten Packhilfsmitteln zusammengesetzt ist. Hierbei wird die erste Stufe des Verpackungsprozesses betrachtet und die befüllte Primärverpackung steht im unmittelbaren Kontakt zum Packgut (DIN 55405:2014-12, 2014, S.6). Ihre Funktion ist gleichzusetzen mit der im Verpackungsgesetz definierten
Verkaufsverpackung.

Sekundärpackung

Die Sekundärpackung kommt in der zweiten Stufe des Verpackungsprozesses zum Einsatz und umschließt die Primärpackung bzw. mehrere Primärverpackungen. Neben der Primärpackung besteht sie aus weiteren Packmitteln und Packhilfsmitteln (DIN 55405:2014-12, 2014, S.6). Ihre Funktion ist gleichzusetzen mit der im Verpackungsgesetz definierten Umverpackung.

Transport­packung

Mehrere Sekundärpackungen können mithilfe weiterer Packmittel und Packhilfsmitteln gegebenenfalls im Rahmen eines dritten Verpackungsprozesses zu einer Transportpackung zusammengefügt werden (DIN 55405:2014-12, 2014, S.6).

Transport­verpackung

Die Transportverpackung spielt eine entscheidende Rolle beim sicheren und effizienten Transport von Waren und trägt dazu bei, dass die Produkte in einwandfreiem Zustand an ihren Bestimmungsort gelangen.

Transportverpackungen sind typischerweise nicht für den Endverbraucher bestimmt und sollen „die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden“ (§3 Abs. 1 S.1 VerpackG).

Die Transportverpackung kann verschiedene Formen annehmen, abhängig von den Eigenschaften der Produkte und den Anforderungen des Transports. Beispiele für Transportverpackungen sind Schachteln aus Wellpappe, Transportkisten, Versandhülsen oder Fässer.

Eine Transportpackung wird nach DIN 55405:2012 definiert als eine Zusammenfügung mehrerer Sekundärpackungen im Rahmen eines dritten Verpackungsprozesses durch die Verwendung geeigneter Packmittel und gegebenenfalls Packhilfsmittel (DIN 55405:2014-12, 2014, S.6).

Umverpackung

Eine Umverpackung kann eine oder mehrere Verkaufsverpackungen enthalten und wird dem Endverbraucher zusammen mit diesen zum Verkauf angeboten oder wird zur Bestückung von Verkaufsregalen bzw. zum Bündeln mehrerer Verkaufsverpackungen verwendet (§3 Abs. 1 S.1 VerpackG). Die Verwendung einer Umverpackung kann je nach den spezifischen Anforderungen des Produkts, des Transports und der Lagerung variieren. Sie trägt dazu bei, dass die Waren sicher und geschützt bleiben und erleichtert den effizienten Transport und die Handhabung der Produkte.

Verpackung

Nach dem Verpackungsgesetz sind Verpackungen „aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden […]“ (§3 Abs. 1 VerpackG). Im Verpackungsgesetz werden in der Anlage 1 zusätzlich Kriterien an eine Verpackung genannt und Ausnahmen bestimmt, die keine Verpackung darstellen.

Die Auswahl der Verpackungsmaterialien und die Gestaltung hängen von den Eigenschaften des zu verpackenden Produkts, den Transportanforderungen, den Umweltaspekten und den gesetzlichen Vorschriften ab. Die Verpackung spielt eine wichtige Rolle, um Produkte während des gesamten Lebenszyklus zu schützen und den Anforderungen der Lieferkette gerecht zu werden. Sie trägt dazu bei, die Sicherheit der Produkte zu gewährleisten, den Wert zu erhalten und die Kundenzufriedenheit zu steigern. Sie vermittelt Kunden gesetzlich vorgeschriebene
sowie freiwillig deklarierte Informationen.

Ergänzend bezieht die DIN 55405 in ihre Definition ebenfalls den Aspekt der vielfältigen Funktionen, die eine Verpackung bei ihrem Einsatz erfüllen soll, mit ein und definiert eine Verpackung als „Gesamtheit aller Verpackungsmaterialien, insbesondere von Packmitteln und Packhilfsmitteln, zur Erfüllung einer vorgegebenen Verpackungsaufgabe“ (DIN 55405:2014-12, 2014, S.115).

Verkaufs­verpackung

Die Verkaufsverpackung stellt für den Verbraucher eine Verkaufseinheit zwischen verpacktem Gut und der Verpackung dar. Dazu gelten nach dem Verpackungsgesetz für den Endverbraucher auch sogenannte Serviceverpackungen zur Erleichterung der Übergabe von Waren an den Verbraucher und Versandverpackungen zur Ermöglichung des Warenversandes an den Verbraucher (§3 Abs. 1 S.1 VerpackG). Die Verkaufsverpackung ist darauf ausgelegt, die Aufmerksamkeit der Kunden zu erregen, das Markenimage zu kommunizieren und das Produkt attraktiv und verkaufsfördernd zu präsentieren. Somit spielt sie eine entscheidende Rolle bei der Förderung des Produkts und der Markenwahrnehmung. Sie unterstützt den Verkaufsprozess und kann den Kunden dazu inspirieren, ein Produkt auszuwählen und zu erwerben.

Quellen:

  • DIN 55405:2014-12 Verpackung – Terminologie – Begriffe
  • Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist
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